§ 80a StGB – Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Besonderer Teil · Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates · Vierter Titel – Gemeinsame Vorschriften
- § 92b – Einziehung
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GVGGerichtsverfassungsgesetz
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Fünfter Titel – Landgerichte
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WaffGWaffengesetz
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Abschnitt 2 – Umgang mit Waffen oder Munition · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- § 5 – Zuverlässigkeit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026