§ 59 FZV – Erhebung und Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
- 1.
- im Zentralen Fahrzeugregister
- a)
- bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist,
- b)
- bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
- c)
- bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens,
- d)
- bei einem Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist, und
- e)
- bei einem Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette
- 2.
- im örtlichen Fahrzeugregister
- a)
- bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist,
- b)
- bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
- c)
- bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens und
- d)
- bei einem Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist.
(2) Im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister sind über beruflich selbständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder Gewerbe zu erheben und zu speichern.
(3) Im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister sind die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeuges zu erheben und zu speichern.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
FZVFahrzeug-Zulassungsverordnung
-
Abschnitt 7 – Fahrzeugregister
- § 60 – Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt
- § 63 – Mitteilungen an die Finanzbehörden
- § 64 – Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes
- § 66 – Abruf im automatisierten Verfahren
- § 73 – Löschung von Daten aus dem örtlichen Fahrzeugregister
-
Abschnitt 8 – Durchführungs- und Schlussvorschriften
- Anlage 11 – (zu § 26 Absatz 3) Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FZV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026