§ 47 FahrlG – Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
- 1.
- Vorlage eines Ausbildungsprogramms, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften durchzuführen,
- 2.
- Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung,
- 3.
- Nachweis der folgenden Qualifikation
- a)
- Seminarerlaubnis Aufbauseminar nach § 45, Seminarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 31 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung oder Seminarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 45 und eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Durchführung eines dieser Seminare oder
- b)
- Abschluss eines Hochschulstudiums mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwertigem Studienabschluss, Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse BE und mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Erwachsenenbildung,
- 4.
- Belastung mit nicht mehr als zwei Punkten im Fahreignungsregister und
- 5.
- Teilnahme an einem mindestens viertägigen Einführungsseminar für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen bei einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Träger.
(2) Der Einweisungslehrgang besteht mindestens aus einem viertägigen verkehrspädagogischen Grundkurs und einem viertägigen spezialisierten Kurs, in dem die Inhalte der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars vermittelt werden. Die Kurse sollen an jeweils vier zusammenhängenden Tagen stattfinden. Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf zwölf nicht überschreiten.
6
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
FahrlGFahrlehrergesetz
-
FeVFahrerlaubnis-Verordnung
-
II. – Führen von Kraftfahrzeugen · 7. – Fahreignungs-Bewertungssystem
- § 43 – Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes
-
V. – Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- Anlage 17 – (zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a) Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FahrlG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436
Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026