§ 43 FeV – Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:
1.
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis
a)
Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder
b)
Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,
2.
das Vorliegen des Nachweises der Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,
3.
die räumliche und sachliche Ausstattung,
4.
die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und
5.
die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Seminare, die Folgendes umfasst:
a)
für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
aa)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,
bb)
die Anzahl der Teilnehmer,
cc)
die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,
dd)
die eingesetzten Bausteine und Medien,
ee)
die Hausaufgaben und
ff)
die Seminarverträge,
b)
für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
aa)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,
bb)
die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,
cc)
die Funktionalität des Problemverhaltens,
dd)
die erarbeiteten Lösungsstrategien,
ee)
die persönlichen Stärken des Teilnehmers,
ff)
die Zielvereinbarungen und
gg)
den Seminarvertrag.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:
1.
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,
2.
die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes,
3.
die Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge, die Folgendes umfasst:
a)
die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,
b)
die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,
c)
die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,
d)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und
e)
die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FeV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 12.5.2026 I Nr. 142

Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026