§ 51 FahrlG – Überwachung
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die Träger von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1, Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, die Träger von Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und die Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2 und 3. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen nach Landesrecht bedienen.
- 1.
- vorbehaltlich der Nummer 2 die Überwachung der Einhaltung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften insbesondere die Einhaltung der Ausstattungsstandards und der Aufzeichnungspflichten und
- 2.
- die Beurteilung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Fahrschulausbildung, der Seminare und Lehrgänge.
- 1.
- die Ausbildung, die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme der Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die Einweisungsseminare nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, die Einweisungslehrgänge nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, der Einführungslehrgang nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und die Fortbildungslehrgänge nach § 53 Absatz 1, 2 und 3 ordnungsgemäß durchgeführt werden,
- 2.
- die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und
- 3.
- die sonstigen Pflichten auf Grund dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt werden.
- 1.
- während der üblichen Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume des Erlaubnisinhabers zu betreten,
- 2.
- dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
- 3.
- dem Unterricht, den Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, den verkehrspädagogischen Teilmaßnahmen der Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, den Einweisungslehrgängen nach den § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und dem Einführungslehrgang nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und den Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2 und 3 beizuwohnen und
- 4.
- in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen, Ablichtungen zu fertigen und diese sicherzustellen,
- 5.
- von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(5) Die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überwachungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.
- 1.
- für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts,
- 2.
- zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts oder
- 3.
- zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer stehen.
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können von der wiederkehrenden Überwachung nach Absatz 3 absehen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Personen sich einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigten Qualitätssicherungssystem angeschlossen haben. Die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Überwachung im Sinne des Absatzes 2 bleibt unberührt.
Fußnoten
(+++ § 51 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 +++)
(+++ § 51 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 5 +++)
(+++ § 51 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 6 +++)
(+++ § 51 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 3 +++)
9
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
FahrlGFahrlehrergesetz
-
Abschnitt 2 – Fahrschulerlaubnis
- § 22 – Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
- § 23 – Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
- § 24 – Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
- § 29 – Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs
-
Abschnitt 3 – Fahrlehrerausbildungsstätten
- § 38 – Antrag auf amtliche Anerkennung
-
Abschnitt 5 – Seminarerlaubnis
- § 46 – Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
-
Abschnitt 6 – Gemeinsame Vorschriften
- § 56 – Bußgeldvorschriften
-
Abschnitt 7 – Registrierung
- § 60 – Übermittlung der Daten zur Registrierung
-
-
FeVFahrerlaubnis-Verordnung
-
II. – Führen von Kraftfahrzeugen · 7. – Fahreignungs-Bewertungssystem
- § 43a – Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme für das Fahreignungsseminar
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FahrlG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436
Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026