§ 26 EStG – Veranlagung von Ehegatten
- 1.
- beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
- 2.
- sie nicht dauernd getrennt leben und
- 3.
- bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
- 1.
- ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
- 2.
- die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
- 3.
- der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist. 2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.
(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.
Fußnoten
(+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
§ 26 (F. 16.4.1997 u. ff. F.): Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 7.5.2013 I 1647 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07). Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 15.7.2013 I 2397 mWv 19.7.2013
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
EStGEinkommensteuergesetz
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I. – Steuerpflicht
-
II. – Einkommen · 2. – Steuerfreie Einnahmen
-
… 5. – Sonderausgaben
- § 10
- § 10a – Zusätzliche Altersvorsorge
- § 10b – Steuerbegünstigte Zwecke
- § 10d – Verlustabzug
- § 10e – Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
- § 10f – Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
-
… 8. – Die einzelnen Einkunftsarten · a) – Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
- § 14a – Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
-
… h) – Gemeinsame Vorschriften
- § 24b – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
-
III. – Veranlagung
- § 26a – Einzelveranlagung von Ehegatten
-
IV. – Tarif
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VI. – Steuererhebung · 1. – Erhebung der Einkommensteuer
- § 36 – Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
-
… 4. – Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
- § 46 – Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
-
XI. – Altersvorsorgezulage
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XIII. – Mobilitätsprämie
- § 101 – Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie
-
XIV. – Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie
-
-
WoPG 1996Wohnungsbau-Prämiengesetz
-
- § 3 – Höhe der Prämie
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EStG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Änderung durch Art. 7 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026