§ 11 ESchG – Verstoß gegen den Arztvorbehalt
(1) Wer, ohne Arzt zu sein,
- 1.
- entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt,
- 2.
- entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder
- 3.
- entgegen § 9 Nummer 3 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,
(2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ESchG, nicht nur diese Vorschrift):
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.11.2011 I 2228
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013