§ 10 ESchG – Freiwillige Mitwirkung
Niemand ist verpflichtet, Maßnahmen der in § 9 bezeichneten Art vorzunehmen oder an ihnen mitzuwirken.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ESchG, nicht nur diese Vorschrift):
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.11.2011 I 2228
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013