§ 12 ESchG – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne Arzt zu sein, entgegen § 9 Nummer 4 einen menschlichen Embryo oder eine dort bezeichnete menschliche Eizelle konserviert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ESchG, nicht nur diese Vorschrift):
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.11.2011 I 2228
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013