§ 30 ElektroG – Mitteilungspflichten der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
- 1.
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr angenommenen Altgeräte,
- 2.
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Altgeräte,
- 3.
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recycelten Altgeräte,
- 4.
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,
- 5.
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und
- 6.
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.
(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.
(3) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt die Erstbehandlungsanlage die Daten nach den Absätzen 1 und 2 der zuständigen Behörde mit.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ElektroG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 286
Ersetzt G 2129-43 v. 16.3.2005 I 762 (ElektroG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026