§ 26 ElektroG – Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- 1.
- monatlich die von ihm je Gruppe und Kategorie an die Erstbehandlungsanlage abgegeben Altgeräte,
- 2.
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Altgeräte,
- 2a.
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recycelten Altgeräte,
- 3.
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,
- 4.
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und
- 5.
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.
(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.
(3) Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden.
(4) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 der zuständigen Behörde mit.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
ElektroGElektro- und Elektronikgerätegesetz
-
Abschnitt 4 – Behandlungs- und Verwertungspflichten, Verbringung
- § 22 – Verwertung
-
Abschnitt 6 – Gemeinsame Stelle
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ElektroG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 286
Ersetzt G 2129-43 v. 16.3.2005 I 762 (ElektroG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026