§ 50a EEG 2023 – Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen
- 1.
- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, und
- 2.
- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist.
(2) Der Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag besteht nur, wenn der Anlagenbetreiber für den in § 44b Absatz 1 bestimmten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge oder für die in den nach § 39i Absatz 2a festgelegten Betriebsviertelstunden erzeugten Strommenge einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 39, § 42 oder § 43 in Anspruch nimmt und dieser Anspruch nicht nach § 52 verringert ist.
(3) Der Flexibilitätszuschlag kann für die gesamte Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verlangt werden.
Fußnoten
(+++ § 50a Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 50a Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 50a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 50a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 50a: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 InnAusV +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Teil 3 – Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung · Abschnitt 2 – Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung
- § 22 – Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie
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… Abschnitt 4 – Gesetzliche Bestimmung der Zahlung · Unterabschnitt 2 – Zahlungen für Flexibilität
- § 50 – Zahlungsanspruch für Flexibilität
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Teil 7 – Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen · Abschnitt 1 – Verordnungsermächtigungen
- § 88 – Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse
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… Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEG 2023, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026