§ 44b EEG 2023 – Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 42 oder § 43 besteht ferner nur, soweit bei Anlagen, in denen Biomethan eingesetzt wird, der Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wird.
(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 43 oder § 44 kann nicht mit dem Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 39 oder § 42 kombiniert werden.
- 1.
- soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas entspricht, die an anderer Stelle im Bundesgebiet in das Erdgasnetz eingespeist worden ist, und
- 2.
- wenn für den gesamten Transport und Vertrieb des Gases von seiner Herstellung oder Gewinnung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwendet worden sind.
(5) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomethan nach § 42 oder § 43 besteht auch, wenn das Biomethan vor seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz anhand der Energieerträge der zur Biomethanerzeugung eingesetzten Einsatzstoffe bilanziell in einsatzstoffbezogene Teilmengen geteilt wird. Die bilanzielle Teilung in einsatzstoffbezogene Teilmengen einschließlich der Zuordnung der eingesetzten Einsatzstoffe zu der jeweiligen Teilmenge ist im Rahmen der Massenbilanzierung nach Absatz 4 Nummer 2 zu dokumentieren.
Fußnoten
(+++ § 44b: Zur Anwendung vgl. § 39i Abs. 4 +++)
(+++ § 44b Abs. 1 Satz 3 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 1 u. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 44b Abs. 1 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 44b Abs. 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 39m Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 44b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 44b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 44b Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 12 Buchst. c KWKAusV +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Teil 3 – Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung · Abschnitt 2 – Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung
- § 23 – Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung
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… Abschnitt 3 – Ausschreibungen · Unterabschnitt 5 – Ausschreibungen für Biomasseanlagen
- § 39i – Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen
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… Unterabschnitt 6 – Ausschreibungen für Biomethananlagen
- § 39m – Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen
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… Abschnitt 4 – Gesetzliche Bestimmung der Zahlung · Unterabschnitt 1 – Anzulegende Werte
- § 44c – Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse
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… Unterabschnitt 2 – Zahlungen für Flexibilität
- § 50a – Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen
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Teil 7 – Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen · Abschnitt 1 – Verordnungsermächtigungen
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… Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEG 2023, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026