§ 36 EEG 2023 – Gebote für Windenergieanlagen an Land
- 1.
- die Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz müssen für alle Anlagen vier Wochen vor dem Gebotstermin und von derselben Genehmigungsbehörde erteilt worden sein, und
- 2.
- die Anlagen müssen mit den erforderlichen Daten vier Wochen vor dem Gebotstermin als genehmigt an das Register gemeldet worden sein; die Meldefristen des Registers bleiben hiervon unberührt.
- 1.
- die Nummern, unter denen die von der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz umfassten Anlagen an das Register gemeldet worden sind,
- 2.
- das Aktenzeichen der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, unter dem die Genehmigung der Anlagen erteilt worden ist, sowie die Genehmigungsbehörde und deren Anschrift,
- 3.
- sofern das Gebot für mehrere Anlagen abgegeben wird, die jeweils auf die einzelne Anlage entfallende Gebotsmenge und
- 4.
- sofern das Gebot für eine Flugwindenergieanlage an Land abgegeben wird, die Angabe, dass es sich um eine solche Anlage handelt.
- 1.
- eine Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf sie ausgestellt worden ist, oder die Erklärung des Inhabers der entsprechenden Genehmigung, dass der Bieter das Gebot mit Zustimmung des Genehmigungsinhabers abgibt, und
- 2.
- eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dass kein wirksamer Zuschlag aus früheren Ausschreibungen für Anlagen besteht, für die das Gebot abgegeben worden ist.
(4) In den Fällen des § 28 Absatz 6 korrigiert die Bundesnetzagentur das nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bekanntgemachte Ausschreibungsvolumen bis spätestens zwei Wochen vor dem Gebotstermin. § 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnoten
(+++ § 36: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Teil 3 – Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung · Abschnitt 3 – Ausschreibungen · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
- § 33 – Ausschluss von Geboten
-
… Abschnitt 5 – Rechtsfolgen und Strafen
- § 55 – Pönalen
-
Teil 6 – Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 85 – Aufgaben der Bundesnetzagentur
-
Teil 7 – Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen · Abschnitt 1 – Verordnungsermächtigungen
- § 88a – Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen
-
… Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen
- § 100 – Übergangsbestimmungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEG 2023, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026