§ 35a EEG 2023 – Entwertung von Zuschlägen
- 1.
- soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,
- 2.
- wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben darf und soweit er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat,
- 3.
- soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft oder
- 4.
- soweit der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.
(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende Zuschlag entwertet.
Fußnoten
(+++ § 35a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 35a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 35a: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 35a: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(+++ § 35a: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Teil 3 – Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung · Abschnitt 3 – Ausschreibungen · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
- § 28 – Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land
- § 28a – Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments
- § 28b – Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments
- § 28c – Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse
- § 28d – Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen
-
… Unterabschnitt 5 – Ausschreibungen für Biomasseanlagen
- § 39i – Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen
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… Abschnitt 5 – Rechtsfolgen und Strafen
- § 55 – Pönalen
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Teil 7 – Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen · Abschnitt 1 – Verordnungsermächtigungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEG 2023, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026