§ 33 EEG 2023 – Ausschluss von Geboten
- 1.
- die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig eingehalten wurden,
- 2.
- die für den jeweiligen Energieträger nach den §§ 36, 36c und 36j, den §§ 37 und 37c, dem § 38c, den §§ 39, 39c, 39g und 39i oder den §§ 39j und 39k oder die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,
- 3.
- bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, die Sicherheit oder der Projektsicherungsbeitrag nicht vollständig geleistet worden sind,
- 4.
- der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung oder die Anlage festgelegten Höchstwert überschreitet,
- 5.
- das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder
- 6.
- das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.
- 1.
- auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken bereits eine Anlage in Betrieb genommen worden ist oder
- 2.
- die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise übereinstimmen
- a)
- mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder
- b)
- mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.
Fußnoten
(+++ § 33 Abs. 1 Nr. 3 in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 33: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++)
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
-
Teil 3 – Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung · Abschnitt 3 – Ausschreibungen · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
- § 32 – Zuschlagsverfahren
-
… Unterabschnitt 2 – Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
- § 36c – Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land
-
… Unterabschnitt 3 – Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments
- § 37d – Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments
-
… Unterabschnitt 5 – Ausschreibungen für Biomasseanlagen
- § 39d – Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen
-
Teil 6 – Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 85 – Aufgaben der Bundesnetzagentur
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEG 2023, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026