§ 24 EEG 2023 – Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen
- 1.
- sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
- 2.
- sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
- 3.
- für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
- 4.
- sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
- 1.
- deren installierte Leistung insgesamt bis zu 2 Kilowatt beträgt,
- 2.
- deren Wechselrichterleistung insgesamt bis zu 800 Voltampere beträgt und
- 3.
- die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.
- 1.
- innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass eines Bebauungsplans zuständig ist oder gewesen wäre, errichtet worden sind und
- 2.
- innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen im Fall von Freiflächenanlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.
(3) Anlagenbetreiber können Strom aus mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall sind für die Berechnung der Einspeisevergütung oder Marktprämie bei mehreren Windenergieanlagen an Land die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen Referenzertrags nach Anlage 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 46 bestimmt wird, und des jeweilig zuletzt berechneten Standortertrags nach Anlage 2 Nummer 7 für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 36h bestimmt wird, maßgeblich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der installierten Leistung der Anlagen.
Fußnoten
(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 51 Abs. 2 Satz 2 u. § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b +++)
(+++ § 24 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 4 Satz 2 u. § 50 Abs. 2 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 61a Nr. 4, § 61b Abs. 2 Satz 2, § 61j Abs. 3 Satz 3 u. § 74a Abs. 1 Satz 3 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Satz 4 u. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 23 +++)
(+++ § 24 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 3 Satz 2 u. § 72 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 AusglMechV 2015 +++)
(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 24 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 5 GEEV 2017 +++)
(+++ § 24: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
-
Teil 3 – Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung · Abschnitt 1 – Arten des Zahlungsanspruchs
- § 19 – Zahlungsanspruch
-
… Abschnitt 3 – Ausschreibungen · Unterabschnitt 5 – Ausschreibungen für Biomasseanlagen
- § 39 – Gebote für Biomasseanlagen
-
… Abschnitt 4 – Gesetzliche Bestimmung der Zahlung · Unterabschnitt 1 – Anzulegende Werte
- § 48 – Solare Strahlungsenergie
-
… Unterabschnitt 2 – Zahlungen für Flexibilität
- § 50 – Zahlungsanspruch für Flexibilität
-
… Abschnitt 5 – Rechtsfolgen und Strafen
- § 51 – Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
-
Teil 7 – Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen · Abschnitt 1 – Verordnungsermächtigungen
- § 88 – Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse
- § 88a – Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen
- § 88e – Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
- § 88f – Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
-
… Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen
- § 100 – Übergangsbestimmungen
-
-
GEGGebäudeenergiegesetz
-
Teil 4 – Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 2 – Einbau und Ersatz · Unterabschnitt 4 – Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel
- § 71f – Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEG 2023, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026