§ 51 EEG 2023 – Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
(1) Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null.
- 1.
- Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, und
- 2.
- Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 2 Kilowatt für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bundesnetzagentur die Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 12 getroffen hat.
(3) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ gewesen ist; anderenfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.
Fußnoten
(+++ § 51: Zur Nichtanwendung vgl. § 51b Satz 2 +++)
(+++ § 51: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 47 Satz 1 +++)
(+++ § 51: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 51: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Teil 3 – Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung · Abschnitt 2 – Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung
- § 23 – Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung
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… Abschnitt 5 – Rechtsfolgen und Strafen
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Teil 6 – Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 85 – Aufgaben der Bundesnetzagentur
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Teil 7 – Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen · Abschnitt 1 – Verordnungsermächtigungen
- § 88a – Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen
- § 88d – Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen
- § 88e – Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
- § 88f – Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
- § 95 – Weitere Verordnungsermächtigungen
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… Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen
- § 100 – Übergangsbestimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEG 2023, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026