§ 12 DDG – Zuständige Behörden nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zuständige Behörde nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065.
- 1.
- hinsichtlich der Ausstattung § 14 Absatz 2,
- 2.
- hinsichtlich der Unabhängigkeit § 15 und
- 3.
- hinsichtlich der Leitung § 16 Absatz 1, 3 und 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 6.
(3) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist zuständige Behörde für die Durchsetzung von Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2022/2065.
(4) Im Übrigen bleiben die für die Beaufsichtigung von Diensteanbietern bestehenden gesetzlichen Zuständigkeiten unberührt.
(5) Das Deutsche-Welle-Gesetz und die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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DDGDigitale-Dienste-Gesetz
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Teil 5 – Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 · Abschnitt 1 – Zuständige Behörden und Koordinierungsstelle für digitale Dienste · Unterabschnitt 2 – Koordinierungsstelle für digitale Dienste
- § 16 – Leitung der Koordinierungsstelle für digitale Dienste
- § 17 – Tätigkeitsbericht
- § 18 – Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit den zuständigen Behörden, Verwaltungsvereinbarung
- § 19 – Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Einrichtung von Verbindungsschnittstellen, Verwaltungsvereinbarung
- § 20 – Zentrale Beschwerdestelle
- § 21 – Beirat
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Teil 7 – Befugnisse und Verfahren
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Teil 8 – Bußgeldvorschriften
- § 33 – Bußgeldvorschriften
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JuSchGJugendschutzgesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 2 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Änderung durch Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026