§ 14 DDG – Errichtung und Ausstattung
(1) Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 wird eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn eingerichtet.
(2) Der Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(3) Eine angemessene finanzielle Ausstattung nach Absatz 2 umfasst auch einen Forschungsetat, den die Koordinierungsstelle für digitale Dienste insbesondere für Kooperationen mit Forschungseinrichtungen verwenden kann.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
DDGDigitale-Dienste-Gesetz
-
Teil 5 – Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 · Abschnitt 1 – Zuständige Behörden und Koordinierungsstelle für digitale Dienste · Unterabschnitt 1 – Zuständige Behörden
- § 12 – Zuständige Behörden nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065
-
Teil 6 – Sonstige Zuständigkeiten
- § 22b – Behörden zur Durchsetzung von Pflichten nach der Verordnung (EU) 2024/1028
-
-
MarkenGMarkengesetz
-
Teil 7 – Geographische Herkunftsangaben · Abschnitt 2 – Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411
- § 134a – Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Kontrollen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 2 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Änderung durch Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026