§ 18 DDG – Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit den zuständigen Behörden, Verwaltungsvereinbarung
(1) Die nach § 12 Absatz 2 und 3 für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständigen Behörden und die Koordinierungsstelle für digitale Dienste arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.
- 1.
- Internetinhalte sowie die zugehörigen Bestands- und Nutzungsdaten des Nutzerkontos eines digitalen Dienstes sowie
- 2.
- Nutzerbeschwerden und die jeweils zugehörige Kommunikation mit Beschwerdeführern.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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DDGDigitale-Dienste-Gesetz
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Teil 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 34 – Evaluierung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 2 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Änderung durch Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026