§ 115b BRAO – Anderweitige Ahndung
Von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn
- 1.
- durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder
- 2.
- das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Vierter Teil – Die Rechtsanwaltskammern · Zweiter Abschnitt – Organe der Rechtsanwaltskammer · Erster Unterabschnitt – Vorstand
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Siebenter Teil – Anwaltsgerichtliches Verfahren · Zweiter Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug · Dritter Unterabschnitt – Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
- § 139 – Entscheidung des Anwaltsgerichts
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026