§ 139 BRAO – Entscheidung des Anwaltsgerichts
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.
- 1.
- wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 59h Absatz 1) erloschen ist;
- 2.
- wenn nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Siebenter Teil – Anwaltsgerichtliches Verfahren · Dritter Abschnitt – Rechtsmittel · Erster Unterabschnitt – Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
- § 143 – Berufung
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… Zweiter Unterabschnitt – Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
- § 146 – Einlegung der Revision und Verfahren
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Zehnter Teil – Kosten in Anwaltssachen · Dritter Abschnitt – Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
- § 197 – Kostenpflicht des Verurteilten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026