§ 1059d BGB – Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und 567b entsprechend anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 3 – Sachenrecht · Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten · Titel 2 – Nießbrauch · Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
- § 1059e – Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
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… Titel 3 – Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
- § 1092 – Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
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… Abschnitt 5 – Vorkaufsrecht
- § 1098 – Wirkung des Vorkaufsrechts
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026