§ 26 BeamtVG – Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe

(1) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Abs. 2, 3) und den Kindern eines Beamten, dem nach § 15 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann auf Antrag die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

(2) § 21 gilt entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeamtVG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150;

zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026