§ 33 BDG – Disziplinarverfügung
(1) Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
(2) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen. Die Begründung muss mindestens enthalten:
- 1.
- die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen,
- 2.
- die anderen Tatsachen, die für die Entscheidung bedeutsam sind, und
- 3.
- die Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind.
(3) Bei den Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts muss in der Begründung zusätzlich dargestellt werden:
- 1.
- der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten und
- 2.
- der Gang des Disziplinarverfahrens.
(4) Im Fall des § 23 Absatz 1 kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BDGBundesdisziplinargesetz
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Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren · Kapitel 1 – Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
- § 19 – Ausdehnung und Beschränkung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Oktober 2024