§ 32 BDG – Einstellungsverfügung
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
- 1.
- ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
- 2.
- ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
- 3.
- nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
- 4.
- das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
- 1.
- der Beamte stirbt,
- 2.
- das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
- 3.
- bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BDGBundesdisziplinargesetz
-
Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen
- § 16 – Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
-
Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren · Kapitel 1 – Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
- § 19 – Ausdehnung und Beschränkung
-
… Kapitel 2 – Durchführung
-
… Kapitel 3 – Abschlussentscheidung
- § 35 – Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
-
… Kapitel 4 – Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
- § 40 – Verfall, Erstattung und Nachzahlung
-
Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Anlage (zu § 78) – Gebührenverzeichnis
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Oktober 2024