§ 45b AufenthV – Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen

Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.5.2026 I Nr. 161

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026