§ 44a AufenthV – Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
An Gebühren sind zu erheben 109 Euro.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.5.2026 I Nr. 161
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026