§ 44 AufenthV – Gebühren für die Niederlassungserlaubnis

An Gebühren sind zu erheben

1.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes)147 Euro,
2.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)124 Euro,
3.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen113 Euro.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.5.2026 I Nr. 161

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026