§ 4 AufenthG – Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- 1.
- Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
- 2.
- Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
- 2a.
- Blaue Karte EU (§ 18g),
- 2b.
- ICT-Karte (§ 19),
- 2c.
- Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
- 3.
- Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
- 4.
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 2 – Einreise
- § 14 – Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
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… Abschnitt 3 – Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
- § 16c – Mobilität im Rahmen des Studiums
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… Abschnitt 4 – Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
-
Kapitel 5 – Beendigung des Aufenthalts · Abschnitt 1 – Begründung der Ausreisepflicht
- § 52 – Widerruf
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Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 3 – Verwaltungsverfahren
-
… Abschnitt 4 – Datenschutz
- § 90 – Übermittlungen durch Ausländerbehörden
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Kapitel 9 – Straf- und Bußgeldvorschriften
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Kapitel 10 – Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
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AufenthVAufenthaltsverordnung
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Kapitel 4 – Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 57a – Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
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Kapitel 5 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1 – Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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Siebtes Kapitel – Weitere Aufgaben der Bundesagentur · Zweiter Abschnitt – Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen · Erster Unterabschnitt – Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
- § 284 – Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
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SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
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Zweites Kapitel – Schutz der Sozialdaten · Zweiter Abschnitt – Verarbeitung von Sozialdaten
- § 71 – Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026