§ 3 AufenthG – Passpflicht
(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 1 – Allgemeines
- § 5 – Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
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… Abschnitt 2 – Einreise
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… Abschnitt 3 – Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
- § 16g – Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer
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Kapitel 4 – Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 48 – Ausweisrechtliche Pflichten
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Kapitel 5 – Beendigung des Aufenthalts · Abschnitt 2 – Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 60b – Duldung für Personen mit ungeklärter Identität
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Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1 – Zuständigkeiten
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Kapitel 9 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 95 – Strafvorschriften
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AufenthVAufenthaltsverordnung
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Kapitel 3 – Gebühren
- § 48 – Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026