§ 19 AufenthG – ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
- 1.
- in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder
- 2.
- in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, dem der Ausländer angehört.
- 1.
- er in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig wird,
- 2.
- er dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und für die Zeit des Transfers ununterbrochen angehört,
- 3.
- der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert,
- 4.
- der Ausländer einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:
- a)
- Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers sowie
- b)
- der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann, und
- 5.
- er seine berufliche Qualifikation nachweist.
- 1.
- er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers tätig wird und
- 2.
- die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
- 1.
- bei Führungskräften und bei Spezialisten für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre und
- 2.
- bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für ein Jahr.
- 1.
- auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist,
- 2.
- in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt ist oder
- 3.
- im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert.
- 1.
- die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,
- 2.
- sich der Ausländer im Rahmen der Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers im Rahmen des Transfers länger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet oder
- 3.
- der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Ausländers zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.
(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).
18
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AufenthGAufenthaltsgesetz
-
Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 1 – Allgemeines
- § 4 – Erfordernis eines Aufenthaltstitels
-
… Abschnitt 4 – Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
-
… Abschnitt 8 – Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
-
Kapitel 5 – Beendigung des Aufenthalts · Abschnitt 1 – Begründung der Ausreisepflicht
-
Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1 – Zuständigkeiten
-
… Abschnitt 3 – Verwaltungsverfahren
-
… Abschnitt 4 – Datenschutz
- § 91g – Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU
-
-
AufenthVAufenthaltsverordnung
-
Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 3 – Visumverfahren
- § 31 – Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
-
… Abschnitt 4 – Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
-
-
BeschVBeschäftigungsverordnung
-
Teil 3 – Vorübergehende Beschäftigung
- § 10a – Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
-
-
StAGStaatsangehörigkeitsgesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026