§ 2 PassG – Befreiung von der Passpflicht; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Deutsche zur Erleichterung des Grenzübertritts in besonderen Fällen sowie im Verkehr mit einzelnen ausländischen Staaten von der Passpflicht befreien,
- 2.
- andere amtliche Ausweise als Passersatz einführen oder zulassen.
(2) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können in Einzelfällen, insbesondere aus humanitären Gründen, Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PassGPassgesetz
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Zweiter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 25 – Ordnungswidrigkeiten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PassG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 30.10.2023 I Nr. 291
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.10.2025 I Nr. 256
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026