§ 26 ArbSchG – Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
- 2.
- durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.
2
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ArbSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 1 Nr. 1 V v. 23.10.2013 I 3882 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026