§ 25 ArbSchG – Bußgeldvorschriften
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 2.
- a)
- als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 oder
- b)
- als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ArbSchGArbeitsschutzgesetz
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Sechster Abschnitt – Schlußvorschriften
- § 26 – Strafvorschriften
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ArbStättVArbeitsstättenverordnung
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- § 9 – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
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BetrSichVBetriebssicherheitsverordnung
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Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
- § 22 – Ordnungswidrigkeiten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ArbSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 1 Nr. 1 V v. 23.10.2013 I 3882 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026