§ 23 BetrSichV – Straftaten

(1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

(2) Wer eine in § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen strafbar.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrSichV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Ersetzt V 805-3-9 v. 27.9.2002 I 3777 (BetrSichV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026