§ 6 StBerG – Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
- 1.
- die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
- 2.
- die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
- 3.
- die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
- 4.
- das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StBerGSteuerberatungsgesetz
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Erster Teil – Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen · Erster Abschnitt – Ausübung der Hilfe in Steuersachen · Dritter Unterabschnitt – Verbot und Untersagung
- § 7 – Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen
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… Vierter Unterabschnitt – Sonstige Vorschriften
- § 8 – Werbung
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Zweiter Teil – Steuerberaterordnung · Vierter Abschnitt – Organisation des Berufs
- § 85a – Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StBerG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026