§ 13b AEntG – Zusätzliche Arbeitsbedingungen
- 1.
- die Verfahrens- und Formvorschriften und Bedingungen für den Abschluss oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich nachvertraglicher Wettbewerbsverbote, und
- 2.
- die betriebliche Altersversorgung.
- 1.
- Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
- 2.
- Ort der Beschäftigung im Inland, bei Bauleistungen die Baustelle,
- 3.
- die Gründe für die Überschreitung der zwölfmonatigen Beschäftigungsdauer im Inland und
- 4.
- die zum Zeitpunkt der Mitteilung anzunehmende voraussichtliche Beschäftigungsdauer im Inland.
- 1.
- dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Mitteilung abweichend von Absatz 2 Satz 2 ausschließlich elektronisch übermittelt werden kann und
- 2.
- auf welche Weise der Eingang der Mitteilung durch die zuständige Behörde nach Absatz 2 Satz 3 bestätigt wird.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 2 bestimmen.
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AEntGArbeitnehmer-Entsendegesetz
-
Abschnitt 5 – Zivilrechtliche Durchsetzung
- § 15 – Gerichtsstand
-
Abschnitt 9 – Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen · Unterabschnitt 1 – Sonderregelungen für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind
-
… Unterabschnitt 2 – Sonderregelungen für den Straßenverkehrssektor
- § 36 – Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, die im Inland von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt werden
-
… Unterabschnitt 3 – Übergangsbestimmungen
- § 41 – Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AEntG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026