§ 41 AEntG – Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung

(1) Die nach § 13b Absatz 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen sind frühestens ab dem 30. Juli 2020 anzuwenden.

(2) Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 13b Absatz 1 werden Zeiten der Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 mitgezählt. Hat die Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 begonnen, gilt die Mitteilung nach § 13b Absatz 2 als abgegeben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AEntG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026