§ 126b BGB – Textform
- 1.
- es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
- 2.
- geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 1 – Allgemeiner Teil · Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte · Titel 2 – Willenserklärung
- § 127 – Vereinbarte Form
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AEntGArbeitnehmer-Entsendegesetz
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Abschnitt 4b – Zusätzliche Arbeitsbedingungen für länger als zwölf Monate im Inland Beschäftigte von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
- § 13b – Zusätzliche Arbeitsbedingungen
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Abschnitt 5 – Zivilrechtliche Durchsetzung
- § 15a – Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung
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NachwGNachweisgesetz
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- § 2 – Nachweispflicht
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026