§ 797 ZPO – Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
- 1.
- gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,
- 2.
- notariellen Urkunden von
- a)
- dem die Urkunde verwahrenden Notar,
- b)
- der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
- c)
- dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
- 1.
- gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
- 2.
- notariellen Urkunden von
- a)
- dem die Urkunde verwahrenden Notar,
- b)
- der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
- c)
- dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
- 1.
- gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
- 2.
- notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,
- a)
- in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,
- b)
- in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder
- c)
- das die Urkunde verwahrt.
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
- 1.
- Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
- 2.
- Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und
- 3.
- Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
7
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
ZPOZivilprozessordnung
-
BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
-
Dritter Teil – Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte · Erster Abschnitt – Allgemeines
- § 57 – Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
-
Vierter Teil – Die Rechtsanwaltskammern · Zweiter Abschnitt – Organe der Rechtsanwaltskammer · Zweiter Unterabschnitt – Präsidium
- § 84 – Einziehung rückständiger Beiträge
-
Elfter Teil – Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
- § 204 – Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
-
-
FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
-
Buch 4 – Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen · Abschnitt 3 – Verfahren in Teilungssachen
- § 371 – Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026