§ 767 ZPO – Vollstreckungsabwehrklage
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZPOZivilprozessordnung
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Buch 8 – Zwangsvollstreckung · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
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Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union · Abschnitt 4 – Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 · Titel 2 – Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
- § 1086 – Vollstreckungsabwehrklage
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… Abschnitt 5 – Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 · Titel 4 – Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
- § 1096 – Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage
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… Abschnitt 7 – Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 · Titel 2 – Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
- § 1117 – Vollstreckungsabwehrklage
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Dritter Teil – Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte · Erster Abschnitt – Allgemeines
- § 57 – Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
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Vierter Teil – Die Rechtsanwaltskammern · Zweiter Abschnitt – Organe der Rechtsanwaltskammer · Zweiter Unterabschnitt – Präsidium
- § 84 – Einziehung rückständiger Beiträge
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Elfter Teil – Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
- § 204 – Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
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BauGBBaugesetzbuch
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Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht · Fünfter Teil – Enteignung · Dritter Abschnitt – Enteignungsverfahren
- § 122 – Vollstreckbarer Titel
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Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht · Erster Teil – Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen · Vierter Abschnitt – Sanierungsträger und andere Beauftragte
- § 161 – Sicherung des Treuhandvermögens
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BVerfGGBundesverfassungsgerichtsgesetz
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III. Teil – Einzelne Verfahrensarten · Zehnter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 und 6a
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FGOFinanzgerichtsordnung
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Vierter Teil – Übergangs- und Schlußbestimmungen
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GenGGenossenschaftsgesetz
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Abschnitt 7 – Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 109 – Einziehung der Vorschüsse
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StPOStrafprozeßordnung
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Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren · Vierter Abschnitt – Adhäsionsverfahren
- § 406b – Vollstreckung
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UKlaGUnterlassungsklagengesetz
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Abschnitt 3 – Verfahrensvorschriften · Unterabschnitt 2 – Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1
- § 10 – Einwendung wegen abweichender Entscheidung
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VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
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Teil V – Schluß- und Übergangsbestimmungen
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ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
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Erster Abschnitt – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung · Zweiter Titel – Zwangsversteigerung · VIII. – Verteilung des Erlöses
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026