§ 6 WissZeitVG – Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten

Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WissZeitVG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert Art. 1 G v. 25.5.2020 I 1073

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2020