§ 5 WissZeitVG – Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen

Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WissZeitVG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert Art. 1 G v. 25.5.2020 I 1073

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2020