§ 47 WHG – Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser
- 1.
- eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird;
- 2.
- alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden;
- 3.
- ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden; zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.
(2) Die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Nummer 3 sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Fristverlängerungen sind in entsprechender Anwendung des § 29 Absatz 2 bis 4 zulässig.
(3) Für Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Absatz 1 gilt § 31 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Für die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Nummer 3 gilt darüber hinaus § 30 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Satz 1 Nummer 4 der bestmögliche mengenmäßige und chemische Zustand des Grundwassers zu erreichen ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WHGWasserhaushaltsgesetz
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Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 3 – Begriffsbestimmungen
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Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern · Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen
- § 23 – Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
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… Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
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Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen · Abschnitt 7 – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
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… Abschnitt 8 – Haftung für Gewässerveränderungen
- § 90 – Sanierung von Gewässerschäden
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026