§ 30 WHG – Abweichende Bewirtschaftungsziele
Abweichend von § 27 können die zuständigen Behörden für bestimmte oberirdische Gewässer weniger strenge Bewirtschaftungsziele festlegen, wenn
- 1.
- die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so beeinträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre,
- 2.
- die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären,
- 3.
- weitere Verschlechterungen des Gewässerzustands vermieden werden und
- 4.
- unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gewässereigenschaften, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten nicht zu vermeiden waren, der bestmögliche ökologische Zustand oder das bestmögliche ökologische Potenzial und der bestmögliche chemische Zustand erreicht werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WHGWasserhaushaltsgesetz
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Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern · Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 31 – Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
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… Abschnitt 4 – Bewirtschaftung des Grundwassers
- § 47 – Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser
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Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen · Abschnitt 6 – Hochwasserschutz
- § 78b – Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten
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… Abschnitt 7 – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
- § 83 – Bewirtschaftungsplan
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026