§ 4 WaffG – Voraussetzungen für eine Erlaubnis
- 1.
- das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
- 2.
- die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
- 3.
- die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
- 4.
- ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
- 5.
- bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.
(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen. Ein begründeter Einzelfall liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung begründen. Anhaltspunkte hierfür können sich beispielsweise aus dem Schriftverkehr oder aus Telefonaten des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers mit der zuständigen Behörde oder aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben.
(6) Zur Erforschung des Sachverhalts ist die zuständige Behörde befugt, in öffentlich zugänglichen Quellen zu recherchieren und diese Erkenntnisse insbesondere in die Prüfung nach den §§ 5 und 6 einfließen zu lassen.
14
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
WaffGWaffengesetz
-
Abschnitt 2 – Umgang mit Waffen oder Munition · Unterabschnitt 2 – Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen
-
… Unterabschnitt 3 – Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
- § 13 – Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
- § 14 – Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
- § 15 – Schießsportverbände, schießsportliche Vereine
- § 16 – Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege
- § 20 – Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
-
… Unterabschnitt 4 – Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
-
… Unterabschnitt 5 – Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
- § 32 – Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
-
Abschnitt 3 – Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
-
Abschnitt 5 – Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes
- § 57 – Kriegswaffen
-
Abschnitt 6 – Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften
- Anlage 2 – (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WaffG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026