§ 2 WaffG – Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.
- 1.
- Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
- 2.
- die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Fußnoten
(+++ § 2 Abs. 1 bis 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. a WaffGBundFreistV +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WaffGWaffengesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 3 – Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche
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Abschnitt 2 – Umgang mit Waffen oder Munition · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- § 4 – Voraussetzungen für eine Erlaubnis
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… Unterabschnitt 7 – Verbote
- § 40 – Verbotene Waffen
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Abschnitt 3 – Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
- § 48 – Sachliche Zuständigkeit
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Abschnitt 4 – Straf- und Bußgeldvorschriften
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Abschnitt 6 – Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften
- Anlage 2 – (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WaffG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026