§ 10 VwZG – Öffentliche Zustellung
- 1.
- der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
- 2.
- bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
- 3.
- bei eingetragenen Personengesellschaften eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handels- oder Gesellschaftsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen Anschrift innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union möglich ist oder
- 4.
- sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
- 1.
- die Behörde, für die zugestellt wird,
- 2.
- den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
- 3.
- das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
- 4.
- die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VwZGVerwaltungszustellungsgesetz
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- § 2 – Allgemeines
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AOAbgabenordnung
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Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften · Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte
- § 122 – Bekanntgabe des Verwaltungsakts
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Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung · Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren · 1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung · II. – Festsetzungsverjährung
- § 169 – Festsetzungsfrist
-
… Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen
- § 216 – Überführung in das Eigentum des Bundes
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Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren · Dritter Abschnitt – Strafverfahren · 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 394 – Übergang des Eigentums
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AsylGAsylgesetz
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Abschnitt 3 – Allgemeine Bestimmungen
- § 10 – Zustellungsvorschriften
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SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
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Erstes Kapitel – Verwaltungsverfahren · Sechster Abschnitt – Kosten, Zustellung und Vollstreckung
- § 65 – Zustellung
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SGGSozialgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Verfahren · Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften · Dritter Unterabschnitt – Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VwZG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Änderung durch Art. 15 Abs. 3 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026